Versteigerung - Einfamilienhaus
15 E 31/23h
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
02.05.2024
am 5.6.2024 um 10:30 Uhr
Bezirksgericht Feldbach, Verhandlungssaal A/Parterre
03152/3055-52
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Bezirksgericht Feldbach, Servicecenter-Parterre
62149 Raning
676
996/2 G GST-Fläche (* 1497) Änderung in Vorbereitung
Bauf.(10) 185
Gärten(10) 1312 Raning 91
mit Wohnhaus Raning 91
1,2
Raning 91
8342 Gnas
Einfamilienhaus
Die ehemals eigenständige Gemeinde Raning gehört seit der Gemeindestrukturreform 2015 zur Marktgemeinde Gnas. Die Bewertungsliegenschaft ist etwa 5 km vom Zentrum Gnas, von der Bezirkshauptstadt Feldbach 17 km und von der Landeshauptstadt Graz ca. 50 km entfernt.
Die Zufahrt zum Wohnhaus Raning 91 erfolgt über den Thieneggweg (=Gemeindestraße) und über Privatgrundstücke, wofür es keine Dienstbarkeitsvereinbarung gibt. Das in den Jahren 1997 - 2004 errichtete Wohnhaus in Massivbauweise verfügt über ein ganzflächiges Kellergeschoß, Erd- und ausgebautes Dachgeschoß. Das Haus weist keine eigene Heizanlage auf, sondern wird von der Nachbarliegenschaft (Heimathaus) mittels Fernwärme beheizt. Im Erdgeschoß befinden sich der Koch-, Ess- und Wohnbereich, ein Zimmer, ein Büroraum und ein WC und im Dachgeschoß drei Zimmer und das Bad und WC. Die Ausstattung weist einen gehobenen Standard auf.
Im gärtnerisch aufwendig gestalteten Außenbereich befindet sich eine Gartenhütte, die allerdings teilweise auf fremdem Grund steht.
1.497 m²
130,87 m²
353.000,00 EUR
kein Zubehör
35.300,00 EUR
320.000,00 EUR
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
In Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen beträgt das geringste Gebot: EUR 320.000,00.
Das Vadium beträgt: EUR 35.300,-- und kann nur in Form einer Sparurkunde (ausschließlich Sparbuch) erlegt werden.
Weiters ist ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) zum Termin mitzubringen.
Gem. § 352b.EO gilt Folgendes:.............
Z. 2. Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen.
Z. 3. Wird im Versteigerungstermin kein Bietanbot abgegeben, so hat das Gericht eine Frist, die mindestens vier, höchstens jedoch acht Wochen betragen soll, festzulegen, innerhalb der schriftliche Anbote an das Gericht zu richten sind. Dies ist in der Tagsatzung bekannt zu geben und öffentlich bekannt zu machen. §§ 170 und 170b Abs. 3 sind anzuwenden.
Z. 4. Die schriftlichen Anbote dürfen den Schätzwert um ein Viertel unterschreiten. Das schriftliche Anbot ist in einem verschlossenen Kuvert abzugeben. Dessen Inhalt ist bis zur Öffnung durch den Richter von der Akteneinsicht ausgenommen. Unverzüglich nach Ablauf der Frist, keinesfalls jedoch vor diesem Zeitpunkt, hat der Richter in einer öffentlichen Tagsatzung eigenhändig sämtliche eingelangte Kuverts zu öffnen und den Bieter mit dem höchsten Anbot zum Erlag des Vadiums binnen 14 Tagen aufzufordern. Bei rechtzeitigem Erlag des Vadiums ist diesem Bieter mit Beschluss der Zuschlag zu erteilen.
Die Rechte dinglich Berechtigter bleiben gemäß § 352a Abs 2 EO von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind.
Die Beteiligten haben dem Exekutionsgericht gegenüber keinen Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit. a UStG 1994 abgegeben.