Bad Nauheim, Denkmalschutzabschreibung Gemäß EkStG § 7 kann der Steuerpflichtige im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden 4 Jahren jeweils 7 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich sind, steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für Gebäude und Gebäudegruppen die Bestandteil einer Gesamtanlage sind.
Abschreibungsmöglichkeit zwischen 60 und 75 %. Weitere Details auf Anfrage!